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BGH, 19.06.1968 - 2 StR 248/68 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Teilnehmer an einer Zusammenrottung - Strafbarkeit des Anschlusses an eine bestehende öffentlich versammelten und bedrohlich auftretenden Menschenmenge - Verbot gewaltsamer, den Rechtsfrieden störender Selbstjustiz einzelner Staatsbürger - Grundlagen für die Annahme ...
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- RG, 24.09.1931 - II 670/31
Ist rechtliches Zusammentreffen von schwerem Landfriedensbruch und gefährlicher …
Auszug aus BGH, 19.06.1968 - 2 StR 248/68
Das Tatbestandsmerkmal der Gewalttätigkeit gegen Personen ist nun allerdings nicht nur dann erfüllt, wenn unmittelbar auf den Körper der angegriffenen Person eingewirkt wird; vielmehr genügt auch eine nur mittelbar gegen die Person gerichtete Einwirkung, die von dieser körperlich (physisch) empfunden wird (RGSt 45, 153, 156; 65, 389).Die hiernach gebotene Aufhebung des Urteils erfaßt bei den Angeklagten Ku. und Alfred Ka. wegen der von der Strafkammer zutreffend angenommenen Tateinheit auch die Verurteilung wegen Körperverletzung zum Nachteil des Ehemannes Ho. (vgl. RGSt 65, 389).
- RG, 30.06.1911 - IV 479/11
Setzt die Gewalttätigkeit gegen Personen als Merkmal des Landfriedensbruchs …
Auszug aus BGH, 19.06.1968 - 2 StR 248/68
Das Tatbestandsmerkmal der Gewalttätigkeit gegen Personen ist nun allerdings nicht nur dann erfüllt, wenn unmittelbar auf den Körper der angegriffenen Person eingewirkt wird; vielmehr genügt auch eine nur mittelbar gegen die Person gerichtete Einwirkung, die von dieser körperlich (physisch) empfunden wird (RGSt 45, 153, 156; 65, 389). - RG, 09.09.1926 - III 670/26
1. Unter welchen Voraussetzungen können räumlich getrennt zusammenwirkende …
Auszug aus BGH, 19.06.1968 - 2 StR 248/68
Teilnehmer an einer Zusammenrottung ist nicht nur, wer sich mit anderen von vornherein zu dem Zweck verbindet, Gewalttätigkeiten zu begehen, sondern ebenso derjenige, der sich einer öffentlich bereits versammelten, bedrohlich auftretenden Menschenmenge anschließt und in ihr auch dann noch verbleibt , wenn aus ihrer Mitte Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begangen werden (vgl. RGSt 60, 331; BGH LM Nr. 2 zu § 115 StGB); auch er fördert die friedenstörenden Ziele der zusammengerotteten Menge.
- BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69
Laepple
Sie lag noch der letzten einschlägigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. vom 19. Juni 1968 - 2 StR 248/68 -) zugrunde, bei der die Verwirklichung des Tatbestandes des § 125 Abs. 1 StGB allein in einer Gewalttätigkeit gegen Sachen gesehen wurde, welche nicht die von § 125 Abs. 2 vorausgesetzten Folgen hatte.Der Senat versteht es im Sinne dieser Auslegung, wenn in RGSt 55, 35, 37 für die Gewalttätigkeit die Anwendung äußerlichen körperlichen Zwanges gefordert und die Anwendung seelischen Zwanges nicht als ausreichend bezeichnet wurde, wenn weiter im Urteil des Senats vom 13. Juli 1960 - 2 StR 291/60 - gesagt ist, daß Gewalttätigkeit nicht gleichbedeutend mit Gewalt sei, und wenn es schließlich im Urteil des Senats vom 19. Juli 1968 - 2 StR 248/68 - heißt, daß zwar auch mittelbare Gewalt, aber nicht mehr Drohung mit Gewalt unter den Tatbestand falle.